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§
1 Name und Sitz
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1. |
Der Verein führt den Namen "Mäander
e.V. |
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2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt. |
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3. |
Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Rastatt eingetragen. |
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4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
2 Zweck des Vereins |
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1. |
Sicherung natürlicher und naturnaher
Fließgewässer zum Schutz der dort beheimateten anadromen und endemischen
Lebewesen. |
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2. |
Wiederherstellung einer möglichst naturnahen
Gewässermorphologie um einen ungehinderten Wechsel der Wasserorganismen
zu gewährleisten. |
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3. |
Verbreitung des Gedankens des Naturschutzes. |
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4. |
Schulung und Information der Mitglieder über
die Lebensgrundlage anadromer, endemischer und sonstiger wandernder
Wasserlebewesen. |
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5. |
Information und Zusammenarbeit mit
interessierten Vereinen und Gruppen mit gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene, sowie mit Behörden,
Industrie, Verbänden und Personen. |
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6. |
Anpachtung geeigneter Gewässer zur
Verbesserung der Lebensgrundlage oben genannter Lebewesen. |
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7. |
Der Verein dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken entsprechend dem Abschnitt
"Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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8. |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen
Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen. Entschädigung für Aufwendungen des Vorstandes und der
Mitglieder, die im Namen des Vereins handeln, sind entsprechend den
Maßgaben gemäß §670 (BGB) statthaft. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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1. |
Mitglied kann jede natürliche und
juristische Person werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den
Vorstand zu richten. |
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2. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Sie ist schriftlich mitzuteilen. |
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3. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung
sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu
befolgen. |
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§ 4 Ehrenmitgliedschaft |
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Personen, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
Dies geschieht auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. |
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§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Tot,
freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. |
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2. |
Der Austritt kann nur zum Schluss des
Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand, drei Monate vor Ablauf
des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. |
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3. |
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Ausschluss aus anderen Gründen
im Interesse des Vereins erscheint. |
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§ 6 Beiträge |
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1. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
satzungsgemäß beschlossenen Beiträge zu zahlen. |
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2. |
Art und Höhe der Beitragszahlung beschließt
die Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind |
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1. |
der Vorstand und |
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2. |
die Mitgliederversammlung |
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§ 8
Vorstand |
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1. |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus |
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a.) dem 1. Vorsitzenden, |
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b.) dem 2. Vorsitzenden |
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c.) dem Schriftführer |
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d.) dem Schatzmeister |
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e.) 2-8 Beisitzern. |
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2. |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Vorsitzende, der Schatzmeister und ein weiteres Mitglied des
Gründungsvorstandes werden einmalig auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. |
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3. |
Zu den Vorstandssitzungen sind alle
Mitglieder des Vorstandes einzuladen. Der Vorstand ist bei
Anwesenheit mindesten der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. |
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4. |
Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins. |
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5. |
Vorstand nach § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
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§
9 Mitgliederversammlung |
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1. |
Die oben genannte Mitgliederversammlung
findet jährlich bis zum 30. März statt. |
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2. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen werden. Es gelten die Bestimmungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung (soweit die Satzung nichts anderes bestimmt). |
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3. |
Auf schriftlichen Antrag von mindesten einem
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und unter Stellung bestimmter
Anträge muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. |
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§ 10 Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung |
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1. |
Diese wird vom Vorstand mindestens drei
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. |
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Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: |
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a.) Jahresbericht des Vorstandes, |
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b.) Rechnungsbericht des Schatzmeisters und
Prüfungsbericht der Kassenprüfer, |
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c.) Entlastung des Vorstands, |
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d.) Wahl der Kassenprüfer |
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2. |
Anträge müssen eine Woche vorher beim
Vorstand schriftlich eingegangen sein. |
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§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, |
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2. |
Folgende Punkte gehören zur Beratung der
Beschlussfassung: |
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a.) Entlastung des Vorstandes, |
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b.) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, der
Mitglieder von eventuellen Ausschüssen und der Bestellung von
Ehrenmitgliedern, |
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c.) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, |
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d.) Satzungsänderungen, |
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e.) Auflösung des Vereins. |
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3. |
Die Beschlussfähigkeit ist bei der
Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern und
mindestens der Hälfte des Vorstandes gegeben. |
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4. |
Bei Beschlussunfähigkeit ist frühesten eine
Woche, spätestens jedoch nach vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlussfähig. |
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5. |
Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für
Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Für Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins gilt § 17 BGB. |
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6. |
Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag
geheim. |
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7. |
Vertretung und Stimmübertragung sind nicht
zulässig. |
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8. |
Über die Verhandlung ist
eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die wörtliche Wiedergabe der
gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten. |
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§
12 Kassenprüfer |
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Der Verein hat zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten.
Eine mögliche Wiederwahl in Folge ist möglich. |
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§
13 Arbeitsgruppen |
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Der Vorstand kann für
bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Sie sind an seine Weisungen
gebunden und berichtspflichtig. |
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§
14 Auflösung des Vereins |
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1. |
Die Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins obliegt einer Mitgliederversammlung, in
der drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. |
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2. |
Der Beschluss bedarf
darüber hinaus der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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3. |
Bei Beschlussunfähigkeit
kann frühestens drei Wochen, höchstens zwei Monate danach eine erneute
Mitgliederversammlung stattfinden. Diese beschließt mit drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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4. |
Das bei Auflösung, der
Aufhebung oder bei Wegfall des Zweckes des Vereins verbleibende Vermögen
fällt an den BUND Baden-Württemberg oder an den LNV, Baden-
Württemberg. |
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